- 3. Dezember 2019
- By Kerstin Dornieden
- In NEWS
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Zwar gibt es keine verbindliche Winterreifenpflicht, aber die
StraĂenverkehrsordnung (§2 Absatz 3a der StVO) fordert von
Verkehrsteilnehmern, ihre âAusrĂŒstung an die WetterverhĂ€ltnisse
anzupassenâ. Und mittlerweile hat der Gesetzgeber diese freie
Formulierung auch konkretisiert: Autofahrer mĂŒssen bei Glatteis,
SchneeglÀtte, Schneematsch, Eis- oder ReifglÀtte Winterreifen aufgezogen
haben.
Was einen Reifen zum Winterreifen
macht? Sein Profil und seine LaufflÀche sind so konstruiert, dass er
bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere
Fahreigenschaften als ein Sommerreifen hat. Technische Details mĂŒssen
Autofahrer beim Kauf nicht kennen. Es genĂŒgt auf ein Alpine-Symbol
(Bergpiktogramm mit Schneeflocke) zu achten. Neu ist, dass Reifen mit
der Kennzeichnung M+S nicht mehr in jedem Fall genĂŒgen. Und um als
wintertauglich zu gelten, mĂŒssen sie bis zum 31. Dezember 2017
hergestellt worden sein. Diese Ausnahmeregelung hat bis zum 30. Dezember
2024 Bestand.
Wer die Winterreifen-Regelung missachtet, riskiert
ein BuĂgeld und Punkte in Flensburg. Einen Punkt und ein BuĂgeld von
mindestens 60 Euro kassieren alle, die die Polizei bei Winterwetter mit
Sommerreifen antrifft. Wird der Verkehr durch die falschen Reifen
gefĂ€hrdet werden 80 Euro BuĂgeld und ein Punkt fĂ€llig. Aber auch dem
Halter, der eine Fahrt mit falscher Bereifung zulĂ€sst, droht ein BuĂgeld
in Höhe von 75 Euro und ein Punkt.
Bei einem Unfall nicht auszuschlieĂen, sind Konsequenzen beim
Versicherungsschutz. Insbesondere wenn Schneematsch schon wochenlang fĂŒr
Behinderungen auf den StraĂen gesorgt hat. NatĂŒrlich reguliert die
Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers immer den Schaden
des Opfers. Allerdings kann sie den eigenen Versicherungsnehmer, der
ohne Winterreifen unterwegs war, im Nachgang mit bis zu 5.000 Euro in
Regress nehmen.
Aber auch beim Unfallopfer kann falsche Bereifung
durchaus zum Problem werden: LĂ€sst sich nachweisen, dass dessen fehlende
WinterausrĂŒstung ursĂ€chlich fĂŒr den Unfall war â weil sich zum Beispiel
der Bremsweg drastisch verlĂ€ngert hat â muss das Unfallopfer mit einer
Mithaftung rechnen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers ersetzt den Schaden nicht komplett, sondern nur bis
zu einem bestimmten Prozentsatz. Besonders prekÀr kann sich das bei
PersonenschÀden auswirken, wenn es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall
oder Rentenzahlungen geht.
Fazit: Sommerreifen und winterliche
StraĂenverhĂ€ltnisse passen nicht zusammen. Wer das ignoriert, riskiert
neben den Folgen beim Versicherungsschutz auch rechtliche Konsequenzen,
insbesondere wenn durch den Unfall Personen verletzt wurden.
Textquelle: © Manuel Montefalcone, Redaktion Freie Werkstatt (mit Material von HUK-COBURG)